Zur CoronaHilfe des Landkreises Barnim

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Der Vorsitzende des Barnimer MittelstandsHauses, Carsten Schmidt, hat sich für die Weiternutzung des Barnimer Härtefallfonds ausgesprochen und zugleich einige Hinweise unterbreitet:

Keine Hilfe: RICHTLINIE CORONA-HÄRTEFALLFONDS DES LANDKREISES BARNIM

Am 01.02.2021 erschien in der Märkischen Oderzeitung ein Artikel mit dem Resümee: „Der Corona-Härtefallfonds des Landkreises hat sein Ziel verfehlt. Nur zehn Prozent des 500.000 Euro fassenden Topfes haben Firmen und Vereinen angezapft.“

Der Landkreis Barnim hatte am 9. September 2020 einen Corona-Härtefallfonds beschlossen, um Kleinstunternehmen, Soloselbstständige und Vereine zu unterstützen. Es wurden für das Jahr 2020 insgesamt 500.000 Euro bereitgestellt.

Sieht man sich die Corona-Richtlinie an, an deren Erarbeitung das BMH nicht beteiligt wurde, hat man eine Vorstellung, woran das liegt:

  1. Voraussetzung für die Förderung ist, dass existentiell bedrohlichen Liquiditätsengpass vorliegt. (Ziffer 4.2 der RL: Von einem existentiell bedrohlichen Liquiditätsengpass ist auszugehen, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten zu zahlen.) Nach der Definition des Bundesgerichtshofs ist zahlungsunfähig und mithin insolvent, wer über einen Zeitraum von 3 Wochen mindestens 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht oder voraussichtlich nicht begleichen kann. Fördervoraussetzung ist also nach der Definition des BGH und der RL eine Insolvenzverschleppung.
  2. Voraussetzung ist weiterhin eine wirtschaftliche Härte. Diese liegt vor, bei mindestens 60%iger Umsatzreduzierung in den Monaten April – August 2020 gegenüber dem Vorjahr.
    Unternehmen, die einen 60%igen Umsatzeinbruch erleiden, sind in aller Regel derzeit geschlossen oder überwiegend geschlossen. Es handelt sich mithin um den Kreis, der Anspruch auf Corona-Bundesmittel hat. Lebenshaltungskosten werden auch nach der Richtlinie nicht gefördert. Mithin werden die eigenen Personalkosten des Unternehmers (Unternehmerlohn) nicht gefördert. Auch werden Unternehmen nicht erfasst, die seit fast einem Jahr unter relevanten Umsatzrückgängen von 20-59% leiden.
  3. Einmalig 5.000 € für Betriebe mit bis zu 5 Vollzeitbeschäftigten und 10.000 € für Unternehmen von bis zu 10 Vollzeitbeschäftigten sind bei einem Umsatzrückgang von mindestens 60% eine freundliche Geste, die ohne Beantragungs- und Abrechnungsaufwand für einen Zeitraum von 1-2 Monaten einen Sinn ergeben. Im Verhältnis zu den seit fast einem Jahr andauernden Einschränkungen ist die Hilfe für die meisten Unternehmen unrelevant und/oder stellt keine Lösung dar, zumal sich beim Summieren verschiedener Fördermittel auch die Abrechnungsprobleme summieren.

Die Erfahrung mit der gutgemeinten Richtlinie zeigt, dass es wichtig ist, dass die Unternehmen wieder vollständig arbeiten können. Sollte sich dann herausstellen, dass die durch die Corona-Einschränkungen entstandenen Ausfälle durch die Geschäftstätigkeit nicht gedeckt werden können, sind Hilfen zum Abbau von coronabedingten Altschulden sinnvoll. Insoweit ist es gut, dass die Richtlinie zunächst bis Ende 2021 gilt. Danach muss sicher überlegt werden, wie dann verschiedenen Unternehmen beim Abbau coronabedingter Altschulden geholfen werden kann.

Carsten Schmidt, Vorsitzender des Barnimer MittelstandsHauses

15, Februar 2021

Author

Jürgen Poppitz

Alle Beiträge von: Jürgen Poppitz

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